Andererseits läuft ein Wiederaufleben des Eheschutzentscheids mit einem (gemäss dem Massnahmeentscheid) geänderten Inhalt auf eine faktische Weitergeltung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids nach Art. 137 ZGB trotz definitivem Abschluss des diesbezüglichen Scheidungsprozesses hinaus. Dazu kommt, dass im Eheschutzverfahren im Vergleich zum vorsorglichen Massnahmeverfahren grundsätzlich von (auch finanziell) anderen Rahmenbedingungen auszugehen ist (Ziel bleibt die Sanierung der Ehe statt die provisorische Regelung deren Scheiterns; vgl. zu den Unterschieden Czitron, a.a.