Nach Auffassung des hier urteilenden Gerichts ist die Lösung vorzuziehen, wonach der Eheschutzentscheid nach endgültiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auflebt, auch nicht mit geändertem Inhalt, und zwar aus folgenden Gründen: Dogmatisch ist diese Lösung befriedigender als das Konstrukt des Wiederauflebens, da der Eheschutzentscheid mit einer Abänderung durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid zumindest teilweise aufgehoben wird und der Massnahmeentscheid seinerseits durch die endgültige Abweisung der Klage im Scheidungsprozess wesensgemäss dahinfällt (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 67 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.