, Bern 2000, S. 121 N 12.71), wobei Sutter/Freiburghaus und Hegnauer/Breitschmid offen lassen, ob der Eheschutzentscheid mit dem bisherigen oder dem im Massnahmenverfahren abgeänderten Inhalt weitere Geltung haben soll. Diese Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Nach Auffassung des hier urteilenden Gerichts ist die Lösung vorzuziehen, wonach der Eheschutzentscheid nach endgültiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auflebt, auch nicht mit geändertem Inhalt, und zwar aus folgenden Gründen: