Gloor, Basler Komm., 2. Aufl., N 14 zu Art. 137 ZGB). Damit ist klar, dass der Massnahmeentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2000 ab dem 3. November 2000 (Datum des Urteils des Obergerichts im Hauptverfahren) grundsätzlich keine Gültigkeit mehr hatte und für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Angeklagten ab diesem Datum nicht massgebend ist. Es bleibt zu klären, ob mit der (letztinstanzlichen) Abweisung der Scheidungsklage des Angeklagten gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2000 der Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998 wieder auflebte. Ein Teil der Lehre vertritt diesbezüglich folgende Auffassung: