137 Abs. 2 ZGB die Unterhaltsbeiträge des Angeklagten für seine Ehefrau persönlich von Fr. 900.-- (gemäss dem Eheschutzentscheid vom 18.5.1998) auf Fr. 2'240.-- für die Zeit vom 2. Juli 1999 bis 30. November 1999 bzw. auf Fr. 1'770.-- ab 1. Dezember 1999 erhöhte. Damit wurde der genannte Eheschutzentscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren während des ersten Scheidungsprozesses zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau abgeändert. Vorsorgliche Massnahmen fallen ihrerseits nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung mit der Beendigung des Scheidungsprozesses grundsätzlich ipso iure dahin, und zwar auch - wie vorliegend - bei Abweisung der Scheidungsklage (Bühler/Spühler, Berner Komm.