Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Angeklagten grundsätzlich auf den Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998. Sie ging - ebenso wie der Angeklagte, die Privatklägerin und das Amtsstatthalteramt - offenbar davon aus, dass mit der (letztinstanzlichen) Abweisung der Scheidungsklage des Angeklagten durch das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil vom 3. November 2000 der Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998 und damit die in diesem Entscheid geregelte Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern quasi "automatisch" wieder auflebte.