Dagegen appellierte der Angeklagte und verlangte vor Obergericht einen Freispruch. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Urteil für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Angeklagten grundsätzlich auf den Eheschutzentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 1998.