137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen. ====================================================================== Dem Angeklagten wird gemäss dem Überweisungserkanntnis des Amtsstatthalteramts vorgeworfen, von Januar 1999 bis März 2003 die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine Frau und seine Kinder nicht bzw. nicht vollständig bezahlt zu haben.