{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-03-162_2004-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1478", "Checksum": "a681f1314d0c5c17fca8f45602d067fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 03 162", "2004 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2004 21 03 162 (2004 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:05:01", "Checksum": "12fb05c7657d9a3c6ce75b773bc7849c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 08.01.2004 21 03 162 (2004 I Nr. 8)\nRegeste:\nArt. 137 Abs. 2 und 175 ff. ZGB; Art. 217 StGB. Wird ein Eheschutzentscheid durch einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Scheidungsprozess nach Art. 137 ZGB aufgehoben oder abgeändert, so fällt er dahin und lebt nach rechtskräftiger Abweisung der Scheidungsklage nicht wieder auf; gegebenenfalls sind neue Eheschutzmassnahmen zu verlangen. | Familienrecht\n\n zumindest teilweise aufgehoben wird und der Massnahmeentscheid seinerseits durch die endgültige Abweisung der Klage im Scheidungsprozess wesensgemäss dahinfällt (vgl. Bühler/Spühler, a.a.O., N 67 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 18a zu Art. 179 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 137 ZGB; Bräm, a.a.O., N 43 zu Art. 179 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 41 zu Art. 137 ZGB; Czitron, a.a.O., S. 25; Gloor, a.a.O., N 14 zu Art. 137 ZGB). Weiter ist zu beachten, dass einerseits ein Wiederaufleben des Eheschutzentscheids mit dem ursprünglichen Inhalt den im Massnahmeverfahren festgestellten geänderten finanziellen Verhältnissen nicht mehr gerecht wird. Andererseits läuft ein Wiederaufleben des Eheschutzentscheids mit einem (gemäss dem Massnahmeentscheid) geänderten Inhalt auf eine faktische Weitergeltung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids nach Art. 137 ZGB trotz definitivem Abschluss des diesbezüglichen Scheidungsprozesses hinaus. Dazu kommt, dass im Eheschutzverfahren im Vergleich zum vorsorglichen Massnahmeverfahren grundsätzlich von (auch finanziell) anderen Rahmenbedingungen auszugehen ist (Ziel bleibt die Sanierung der Ehe statt die provisorische Regelung deren Scheiterns; vgl. zu den Unterschieden Czitron, a.a.O., S. 14 f.), wenngleich aufgrund des neuen Scheidungsrechts gewisse Annäherungen hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensinhalte festzustellen sind (vgl. LGVE 2001 I Nr. 6 und 7, 2002 I Nr. 16). Wohl sprächen Gründe der Praktikabilität für das Wiederaufleben des Eheschutzentscheides, da in diesem Fall Unterhaltsberechtigte das Gericht nicht neu anzurufen brauchten. Es gilt indes zu beachten, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien familienrechtlicher Verfahren häufig nachhaltig verändern (z.B. infolge Wohnsitzwechsels, Veränderung des Arbeitspensums, Aufnahme von neuen Beziehungen, Entstehens oder Wegfalls von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, etc.), weshalb sich in vielen Fällen ohnehin eine Neubeurteilung aufdrängen würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass die Ehegatten nach rechtskräftig abgewiesener Scheidungsklage jederzeit neue Eheschutzmassnahmen beantragen können, und zwar, was in diesem Zusammenhang bedeutsam ist, mit der Möglichkeit der Rückwirkung für ein Jahr (Art. 173 Abs. 3 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 176 ZGB, mit Hinweis auf BGE 115 II 204 E. 4a). Gerade vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass dafür, früher getroffene Eheschutzmassnahmen nach Jahr und Tag wieder aufleben zu lassen, gehen doch die Parteien keinerlei Rechte verlustig. II. Kammer, 8. Januar 2004 (21 03 162) (Das Bundesgericht hat am 14. Juni 2004 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen und die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.) |"}