Dies kann aber nicht einfach als Schutzbehauptung des Angeklagten abgetan werden. Auf eine einmalige Kompetenzüberschreitung ohne Wissen des Angeklagten deutet denn auch hin, dass es um eine eher formlose und unübliche Anstellung (Arbeit gegen Kost und Logis), welche Frau H. aus freundschaftlichen Gründen gegenüber dem angeblich in Not befindlichen chinesischen Bekannten B. vorgenommen hat. Der Angeklagte gibt in diesem Zusammenhang an, nicht mit den chinesischen Personen zu kommunizieren, weil dies aus praktischen Gründen Frau H. obliege. Er gibt glaubhaft an, Herrn B., der nur drei Tage arbeitete, vorher noch nie gesehen zu haben.