Aus den Akten ist ohnehin keine förmliche Kompetenzaufteilung ersichtlich. Es ist gemäss den Angaben des Angeklagten bloss von einer mündlich abgesprochenen, den praktischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Aufteilung auszugehen, wonach der Angeklagte im Wesentlichen für das Administrative - einschliesslich Personalanstellungen - und Frau H. für die Küchenbelange zuständig ist. Wenn Frau H. einmal eigenmächtig ihre Stellvertretungskompetenz überschreitet und jemanden anstellt - was sie vorher übrigens offenbar noch nie getan hat - ist darin eine Kompetenzüberschreitung zu erblicken. Dies kann aber nicht einfach als Schutzbehauptung des Angeklagten abgetan werden.