Frau H. braucht insbesondere weder einen eigenen Fähigkeitsausweis zu besitzen, noch muss sie die gesetzlichen Anforderungen zum Erwerb eines solchen mit sich bringen. (¿) Für ihr Handeln (ANAG-widrige Anstellung von Personal) ist Frau H. nach dem Prinzip der persönlichen Schuld strafrechtlich vorab selbst verantwortlich. Eine Verletzung der betriebsinternen Kompetenzen ist dabei unerheblich. Aus den Akten ist ohnehin keine förmliche Kompetenzaufteilung ersichtlich.