Früher arbeitete sie im "Mövenpick", wo sie nach Angaben des Angeklagten verschiedene interne Ausbildungen zur Wahrnehmung von Führungsverantwortung (Abteilungsleiterin, Führung von Küchengehilfen) durchlief. Seit fünf Jahren arbeitet sie im Betrieb des Angeklagten und trägt erfolgreich die ihr übertragene Mitverantwortung in ihrem Bereich (Küche, Küchenpersonalführung, Restaurant). Durch diesen praktischen "Tatbeweis" ist dem Gastgewerbegesetz Genüge getan. Frau H. braucht insbesondere weder einen eigenen Fähigkeitsausweis zu besitzen, noch muss sie die gesetzlichen Anforderungen zum Erwerb eines solchen mit sich bringen.