(Botschaft S. 1295). Mit Frau H. hat der Angeklagte eine Person als Stellvertreterin beauftragt, die im ausgeführten Sinne genügend befähigt ist, betriebliche Mitverantwortung zu tragen. Der Angeklagte durfte sie zu Recht als Stellvertreterin einsetzen für die Zeit, in der er selber nicht im Betrieb war. Frau H. verfügt über langjährige praktische Erfahrung im Gastgewerbebereich. Früher arbeitete sie im "Mövenpick", wo sie nach Angaben des Angeklagten verschiedene interne Ausbildungen zur Wahrnehmung von Führungsverantwortung (Abteilungsleiterin, Führung von Küchengehilfen) durchlief.