Aus diesen Gründen kann geschlossen werden, dass die Befähigung des Stellvertreters qualitativ und formal nicht voll derjenigen des Bewilligungsinhabers selber entsprechen muss. Es genügt vielmehr eine ausgewiesene praktische betriebliche Erfahrung, beispielsweise länger dauernde, erfolgreiche Tätigkeit im entsprechenden Verantwortungsbereich, und die genügende Wahrnehmung der Verantwortung für die Einhaltung der im Gesetz dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen, z.B. das Einhalten der Schliessungszeiten, Alkoholverbot für Jugendliche, Sicherstellung von Ruhe und Ordnung im Betrieb, wie der Botschaftstext des Gastgewerbegesetzes die Verantwortung des Stellvertreters definiert