Das Gastgewerbegesetz hätte dies denn auch klar so festgehalten, wenn dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre. Das Gesetz spricht ja auch nur von Befähigung zur Mitverantwortung, was auf geringere Anforderungen hindeutet, denn die umfassende Primärverantwortung bleibt beim Bewilligungsinhaber stets parallel dazu erhalten. Aus diesen Gründen kann geschlossen werden, dass die Befähigung des Stellvertreters qualitativ und formal nicht voll derjenigen des Bewilligungsinhabers selber entsprechen muss.