den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen. Mithin müssen also nur bei einer klaren formalen und tatsächlichen Abtrennung eines Betriebsteils in führungsmässiger Hinsicht die Bewilligungsvoraussetzungen (beispielsweise beim Untermieter) erfüllt sein. Dies lässt darauf schliessen, dass bei einer bloss betriebsinternen Aufteilung oder Delegation der Führungsverantwortung durch Stellvertretung anforderungsmässig nicht soweit gegangen werden kann, dass die Fähigkeiten des Stellvertreters mit denjenigen des Bewilligungsinhabers gleichzusetzen sind. Das Gastgewerbegesetz hätte dies denn auch klar so festgehalten, wenn dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre.