Das Gesetz geht hier also von der Möglichkeit aus, dass eine Betriebsführung auch ohne Erfüllung aller gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zulässig sein soll, sofern hinreichende betriebliche Erfahrung, Wille und Fähigkeit vorhanden sind. Zweitens muss gemäss § 19 Gastgewerbeverordnung (SRL Nr. 981) sodann nur bei Untervermietung einzelner Betriebsteile als selbstständige Betriebe der Betriebsleiter als Untermieter über die persönlichen und fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss den §§ 9 und 10 des Gesetzes verfügen.