Erstens können gemäss § 10 Abs. 3 Gastgewerbegesetz, falls der Bewilligungsinhaber stirbt oder die Betriebsführung aufgibt, in Härtefällen Personen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss § 10 Absatz 1 Gastgewerbegesetz befreit werden, wenn sie längere Zeit im Betrieb gearbeitet haben, diesen Betrieb weiterführen wollen und fähig erscheinen, ihn einwandfrei zu führen. Das Gesetz geht hier also von der Möglichkeit aus, dass eine Betriebsführung auch ohne Erfüllung aller gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen zulässig sein soll, sofern hinreichende betriebliche Erfahrung, Wille und Fähigkeit vorhanden sind.