In systematischer Hinsicht sind dem Gesetz sodann zumindest zwei Hinweise zu entnehmen, dass die Fähigkeit des Stellvertreters qualitativ nicht mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Betriebsinhabers gleichzusetzen ist. Erstens können gemäss § 10 Abs. 3 Gastgewerbegesetz, falls der Bewilligungsinhaber stirbt oder die Betriebsführung aufgibt, in Härtefällen Personen vom Nachweis ausreichender Kenntnisse gemäss § 10 Absatz 1 Gastgewerbegesetz befreit werden, wenn sie längere Zeit im Betrieb gearbeitet haben, diesen Betrieb weiterführen wollen und fähig erscheinen, ihn einwandfrei zu führen.