Aus dem Gesetzeswortlaut ist dies zumindest nicht zu schliessen. Die Gleichstellung bezieht sich gemäss Gesetzesmaterialien nur auf die Verantwortung (Botschaft S. 1295) und damit nicht auf die Befähigungsvoraussetzungen. In systematischer Hinsicht sind dem Gesetz sodann zumindest zwei Hinweise zu entnehmen, dass die Fähigkeit des Stellvertreters qualitativ nicht mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Betriebsinhabers gleichzusetzen ist.