Insbesondere gehörten gemäss § 10 Abs. 1 Gastgewerbegesetz auch Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung, des Arbeits- und Ausländerrechts und des Sozialversicherungsrechts dazu, wenn der Stellvertreter Arbeitnehmer anstelle. Die Befähigung des Stellvertreters wäre mithin nach Auffassung der Vorinstanz an den gesetzlichen Anforderungen zu messen, die für den Bewilligungsinhaber selber gelten. Das Obergericht ist hingegen der Auffassung, dass sich diese Gleichstellung dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Aus dem Gesetzeswortlaut ist dies zumindest nicht zu schliessen.