Die betriebliche Führungsverantwortung verlangt die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers (Botschaft S. 1285). (¿) Die Vorinstanz geht davon aus, dass die fachlichen Voraussetzungen, die für den Bewilligungsinhaber gelten, auch für die Stellvertretung zumindest in jenen Bereichen gilt, in welchen sie den Bewilligungsinhaber vertritt. Insbesondere gehörten gemäss § 10 Abs. 1 Gastgewerbegesetz auch Kenntnisse der Gastgewerbegesetzgebung, des Arbeits- und Ausländerrechts und des Sozialversicherungsrechts dazu, wenn der Stellvertreter Arbeitnehmer anstelle.