Gemäss Gesetzesbotschaft vom 3. September 1996 (B 58; GR 1996 1280) zu § 8 Gastgewerbegesetz ist der Betrieb durch eine natürliche Person zu führen, welche auch die Verantwortung für die Einhaltung der im Gesetz dem Betriebsinhaber auferlegten Verpflichtungen (z.B. Einhalten der Schliessungszeiten, Alkoholverbot für Jugendliche, Sicherstellung von Ruhe und Ordnung im Betrieb) trägt. Die Stellvertretung trägt gemäss Botschaftstext dieselbe Verantwortung wie der Betriebsinhaber (Botschaft S. 1295). Die betriebliche Führungsverantwortung verlangt die persönliche Anwesenheit des Betriebsinhabers (Botschaft S. 1285).