Der Angeklagte verfügt über eine entsprechende Bewilligung. Als Bewilligungsnehmer muss er den Gastgewerbebetrieb in eigener Verantwortung und überdies persönlich führen. Der Inhaber der Bewilligung hat im Gastgewerbe für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine Person mit der Stellvertretung zu beauftragen, welche fähig ist, die erforderliche Mitverantwortung zu übernehmen (§ 8 Abs. 1 und 2 GaG). Gemäss Gesetzesbotschaft vom 3. September 1996 (B 58;