Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2003 der ungenügenden Wahrnehmung der Führungsverantwortung im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 des Gastgewerbegesetzes schuldig, weil er als Bewilligungsinhaber des Restaurants W. eine zur Übernahme von betrieblicher Mitverantwortung nicht befähigte Stellvertreterin eingesetzt habe. Gegen das amtsgerichtliche Urteil appellierte der Angeklagte beim Obergericht, welches ihn vom Vorwurf der ungenügenden Wahrnehmung der Führungsverantwortung freisprach. Aus den Erwägungen: Die Tätigkeit des Angeklagten ist gemäss Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig. Der Angeklagte verfügt über eine entsprechende Bewilligung.