Die unter Verletzung des ANAG erfolgte Anstellung von B. wurde durch die Freundin des Angeklagten, Frau H., welche der Angeklagte als seine Stellvertreterin im Restaurant eingesetzt hat, vorgenommen. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2003 der ungenügenden Wahrnehmung der Führungsverantwortung im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 des Gastgewerbegesetzes schuldig, weil er als Bewilligungsinhaber des Restaurants W. eine zur Übernahme von betrieblicher Mitverantwortung nicht befähigte Stellvertreterin eingesetzt habe.