| | Entscheid: | § 8 Abs. 1 und 2 GaG. Anforderungen an die Stellvertretung des Inhabers einer Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz. ====================================================================== Die Kantonspolizei Luzern stellte am 7. Mai 2002 fest, dass die Personen N., C. und B. im Restaurant des Angeklagten Küchenarbeiten verrichteten. Die unter Verletzung des ANAG erfolgte Anstellung von B. wurde durch die Freundin des Angeklagten, Frau H., welche der Angeklagte als seine Stellvertreterin im Restaurant eingesetzt hat, vorgenommen.