{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-03-144_2003-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1484", "Checksum": "71203140a6b5803f9ca6c65510dbd5cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 03 144", "2004 I Nr. 61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 27.11.2003 21 03 144 (2004 I Nr. 61)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 8 Abs. 1 und 2 GaG. Anforderungen an die Stellvertretung des Inhabers einer Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:45", "Checksum": "253499dd4d01e6a8a57505a589100674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 27.11.2003 21 03 144 (2004 I Nr. 61)\nRegeste:\n§ 8 Abs. 1 und 2 GaG. Anforderungen an die Stellvertretung des Inhabers einer Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz. | Strafrecht\n\n Verantwortung des Stellvertreters definiert (Botschaft S. 1295). Mit Frau H. hat der Angeklagte eine Person als Stellvertreterin beauftragt, die im ausgeführten Sinne genügend befähigt ist, betriebliche Mitverantwortung zu tragen. Der Angeklagte durfte sie zu Recht als Stellvertreterin einsetzen für die Zeit, in der er selber nicht im Betrieb war. Frau H. verfügt über langjährige praktische Erfahrung im Gastgewerbebereich. Früher arbeitete sie im \"Mövenpick\", wo sie nach Angaben des Angeklagten verschiedene interne Ausbildungen zur Wahrnehmung von Führungsverantwortung (Abteilungsleiterin, Führung von Küchengehilfen) durchlief. Seit fünf Jahren arbeitet sie im Betrieb des Angeklagten und trägt erfolgreich die ihr übertragene Mitverantwortung in ihrem Bereich (Küche, Küchenpersonalführung, Restaurant). Durch diesen praktischen \"Tatbeweis\" ist dem Gastgewerbegesetz Genüge getan. Frau H. braucht insbesondere weder einen eigenen Fähigkeitsausweis zu besitzen, noch muss sie die gesetzlichen Anforderungen zum Erwerb eines solchen mit sich bringen. (¿) Für ihr Handeln (ANAG-widrige Anstellung von Personal) ist Frau H. nach dem Prinzip der persönlichen Schuld strafrechtlich vorab selbst verantwortlich. Eine Verletzung der betriebsinternen Kompetenzen ist dabei unerheblich. Aus den Akten ist ohnehin keine förmliche Kompetenzaufteilung ersichtlich. Es ist gemäss den Angaben des Angeklagten bloss von einer mündlich abgesprochenen, den praktischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechenden Aufteilung auszugehen, wonach der Angeklagte im Wesentlichen für das Administrative - einschliesslich Personalanstellungen - und Frau H. für die Küchenbelange zuständig ist. Wenn Frau H. einmal eigenmächtig ihre Stellvertretungskompetenz überschreitet und jemanden anstellt - was sie vorher übrigens offenbar noch nie getan hat - ist darin eine Kompetenzüberschreitung zu erblicken. Dies kann aber nicht einfach als Schutzbehauptung des Angeklagten abgetan werden. Auf eine einmalige Kompetenzüberschreitung ohne Wissen des Angeklagten deutet denn auch hin, dass es um eine eher formlose und unübliche Anstellung (Arbeit gegen Kost und Logis), welche Frau H. aus freundschaftlichen Gründen gegenüber dem angeblich in Not befindlichen chinesischen Bekannten B. vorgenommen hat. Der Angeklagte gibt in diesem Zusammenhang an, nicht mit den chinesischen Personen zu kommunizieren, weil dies aus praktischen Gründen Frau H. obliege. Er gibt glaubhaft an, Herrn B., der nur drei Tage arbeitete, vorher noch nie gesehen zu haben. Es ist mithin von einer einmaligen Kompetenzüberschreitung durch Frau H. ohne Wissen des Angeklagten auszugehen. II. Kammer, 27. November 2003 (21 03 144) |"}