O., N 5 zu Art. 185). Die Geiselnahme wird deshalb nicht als mitbestrafte Vortat durch den Raubtatbestand konsumiert, weil der Unrechtsgehalt bei der Begehung beider Delikte unter dem Gesichtspunkt des Erfolges einerseits und der Schuld anderseits grösser ist, als wenn der Angeklagte nur die Vortat oder die Nachtat ausgeführt hätte (vgl. BGE 129 IV 57 E. 3.1). II. Kammer, 23. Dezember 2003 (21 03 136) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Januar 2005 abgewiesen.) |