Der Angeklagte brachte die Geisel nicht in seine Gewalt, um die angestrebte Herausgabe des Geldes und damit die Vermögensverschiebung direkt zu erzwingen, sondern um das im Schalterraum der Bank angetroffene "Hindernis" (Schutz der Schalterbeamtin durch das Sicherheitsglas) im Hinblick auf die Verübung des Raubes im Kassenraum zu überwinden. Die Geisel setzte er bei der Ausführung des Raubes im Kassenraum nicht zwecks Unterstützung bzw. Verstärkung der Drohung gegen die Bankangestellte ein, weshalb die Geiselnahme nach Art. 185 StGB nicht im Raubtatbestand nach Art. 140 StGB aufgeht.