Darauf weist der Umstand hin, dass der Kunde im Kassenraum nicht mehr unter der direkten Waffendrohung des Angeklagten stand, sondern dieser sich auf die das Geld herausgebende Bankangestellte konzentrierte. Der Angeklagte brachte die Geisel nicht in seine Gewalt, um die angestrebte Herausgabe des Geldes und damit die Vermögensverschiebung direkt zu erzwingen, sondern um das im Schalterraum der Bank angetroffene "Hindernis" (Schutz der Schalterbeamtin durch das Sicherheitsglas) im Hinblick auf die Verübung des Raubes im Kassenraum zu überwinden.