Dort hat es sich um Fälle gehandelt, in denen die Einzelhandlungen denselben Tatbestand erfüllt haben oder durch einen einheitlichen Willensentschluss gekennzeichnet waren (vgl. BGE 98 IV 97 ff. und 111 IV 149). Im vorliegenden Fall diente die Geiselnahme nicht der unmittelbaren Durchführung des Raubes, sondern bezweckte den Einlass des Angeklagten in den Kassenraum, der vom Schalterraum der Bank durch das Desk und das Sicherheitsglas räumlich getrennt war. Darauf weist der Umstand hin, dass der Kunde im Kassenraum nicht mehr unter der direkten Waffendrohung des Angeklagten stand, sondern dieser sich auf die das Geld herausgebende Bankangestellte konzentrierte.