Hinsichtlich der subjektiven Seite kann zwar ein einheitliches Ziel (Beraubung der Bank) angenommen, aber kaum von einem einheitlichen Entschluss gesprochen werden. Die Figur der sogenannten natürlichen Handlungseinheit, die das Bundesgericht dann anerkennt (BGE 98 IV 106 und 111 IV 149), wenn mehrere Einzelakte kraft ihres "engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs ¿ bei natürlicher Betrachtungsweise ¿ als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen", fällt hier ausser Betracht. Dort hat es sich um Fälle gehandelt, in denen die Einzelhandlungen denselben Tatbestand erfüllt haben oder durch einen einheitlichen Willensentschluss gekennzeichnet waren (vgl. BGE 98 IV 97 ff.