BGE 113 IV 64 ist zumindest im Ergebnis vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Zwar änderte der Angeklagte hier seinen ursprünglichen Plan, zum Zweck des Raubes die Schalterbeamtin direkt zu bedrohen, indem er die Geisel im Schalterraum zwecks Erzwingung des Zutritts in den Kassenraum nahm und dort angelangt den geplanten Raub ausführte. Hinsichtlich der subjektiven Seite kann zwar ein einheitliches Ziel (Beraubung der Bank) angenommen, aber kaum von einem einheitlichen Entschluss gesprochen werden.