, § 13 N 141) äussert sich angesichts der geteilten Auffassung der Lehre dahingehend, dass bei einer mit Raub verbundenen Geiselnahme dieser letztere Tatbestand Vorrang haben dürfte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt in BGE 113 IV 64 dadurch, dass der Täter dort den Raub bereits vollendet, anschliessend eine Postkundin als Geisel genommen und sie mit einer Schusswaffe direkt bedroht hat, um seiner Forderung nach mehr Geld gegenüber der Postbeamtin Nachdruck zu verleihen. BGE 113 IV 64 ist zumindest im Ergebnis vergleichbar mit dem vorliegenden Fall.