Nach Stratenwerth, der die vom Bundesgericht in BGE 113 IV 64 vertretene Auffassung ablehnt, hätte das Urteil dort nur auf Geiselnahme lauten sollen (Stratenwerth in: "recht" 1988 S. 101). Jenny (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil I, Bern 2003, 6. Aufl., § 13 N 141) äussert sich angesichts der geteilten Auffassung der Lehre dahingehend, dass bei einer mit Raub verbundenen Geiselnahme dieser letztere Tatbestand Vorrang haben dürfte.