, N 183 zu Art. 140) präzisieren, dass beim "Dreiecksraub" das Ziel des Täters nicht die Freiheitsberaubung der Geisel sei, sondern deren Bedrohung zwecks Nötigung des Gewahrsamsinhabers. Bei einer solchen Konstellation werde die Geiselnahme durch den Tatbestand des Raubes konsumiert. Gleicher Auffassung sind auch Delnon und Rüdy (Delnon/Rüdy, Basler Komm., N 52 zu Art. 185). Koch (zitiert bei Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 140) will immer dann den Tatbestand des Raubes als erfüllt betrachten, wenn sich die Gewalt gegen am Tatort anwesende Menschen richtet. Rehberg (Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1999, 15. Aufl.