Daraus erhellt, dass keiner der beiden Tatbestände den Unrechtsgehalt der Tathandlung voll ausschöpft. Der Raubtatbestand erfasst nicht den Angriff auf die Geisel und die Geiselnahme nicht jenen auf fremdes Vermögen und fremden Gewahrsam (BGE 113 IV 67 E. 3). Anderseits überschneiden sich Art. 140 StGB und Art. 185 StGB nicht unerheblich. Dies schliesst, wie das Bundesgericht in BGE 113 IV 67 zum früheren Raubtatbestand, dem Art. 140 StGB weitgehend entsprechenden Art. 139 aStGB, ausführt, jedoch Idealkonkurrenz nicht aus, sondern betrifft das Ausmass der gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Straferhöhung.