Dies wurde vom Obergericht verneint mit folgenden Erwägungen: Raub und Geiselnahme sind verschiedene Tatbestände. Der Unrechtsgehalt des Raubes besteht im Angriff auf das in fremdem Gewahrsam stehende Eigentum, vorliegend der Bank, und in der Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Gewahrsamsinhabers, hier der Bankangestellte. Der Unrechtsgehalt der Geiselnahme liegt demgegenüber im Angriff auf die persönliche Freiheit der Geisel, in casu des Kunden, sowie in der Beeinträchtigung der Willensfreiheit der genötigten Person, in casu der Bankangestellten. Daraus erhellt, dass keiner der beiden Tatbestände den Unrechtsgehalt der Tathandlung voll ausschöpft.