{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-03-136_2003-12-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2387", "Checksum": "dce47b07b02a2fc3b07d878ed31b40af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 03 136", "2005 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 23.12.2003 21 03 136 (2005 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 140 und 185 StGB. Zwischen Raub nach Art. 140 StGB und Geiselnahme nach Art. 185 StGB besteht Idealkonkurrenz, wenn die Bedrohung der Geisel bezweckt, den Schalterbeamten zum Öffnen des vom Schalter getrennten Kassenraumes zu verhalten . | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:46", "Checksum": "18672158e6e6485b8098019ca299d623", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 23.12.2003 21 03 136 (2005 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 140 und 185 StGB. Zwischen Raub nach Art. 140 StGB und Geiselnahme nach Art. 185 StGB besteht Idealkonkurrenz, wenn die Bedrohung der Geisel bezweckt, den Schalterbeamten zum Öffnen des vom Schalter getrennten Kassenraumes zu verhalten . | Strafrecht\n\n Geisel nicht in seine Gewalt, um die angestrebte Herausgabe des Geldes und damit die Vermögensverschiebung direkt zu erzwingen, sondern um das im Schalterraum der Bank angetroffene \"Hindernis\" (Schutz der Schalterbeamtin durch das Sicherheitsglas) im Hinblick auf die Verübung des Raubes im Kassenraum zu überwinden. Die Geisel setzte er bei der Ausführung des Raubes im Kassenraum nicht zwecks Unterstützung bzw. Verstärkung der Drohung gegen die Bankangestellte ein, weshalb die Geiselnahme nach Art. 185 StGB nicht im Raubtatbestand nach Art. 140 StGB aufgeht. Die Entscheidung für echte Gesetzeskonkurrenz zwischen Raub und Geiselnahme lässt sich auch mit dem unterschiedlichen Rechtsgüterschutz begründen, wobei sich die Rechtsgüter allerdings überschneiden. So schützt der Raubtatbestand nicht nur das Vermögen, sondern auch die persönliche Freiheit des Einzelnen. Die Geiselnahme als Angriff auf die Freiheit des Einzelnen beinhaltet gleichzeitig einen Angriff auf die Rechtsgüter zweier verschiedener Opfer (Niggli/Riedo, a.a.O., N 7 zu Art. 140; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 185). Die Geiselnahme wird deshalb nicht als mitbestrafte Vortat durch den Raubtatbestand konsumiert, weil der Unrechtsgehalt bei der Begehung beider Delikte unter dem Gesichtspunkt des Erfolges einerseits und der Schuld anderseits grösser ist, als wenn der Angeklagte nur die Vortat oder die Nachtat ausgeführt hätte (vgl. BGE 129 IV 57 E. 3.1). II. Kammer, 23. Dezember 2003 (21 03 136) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Januar 2005 abgewiesen.) |"}