Ein solches Ergebnis wäre im vorliegenden Fall umso stossender, als sich der Entscheid des Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2002 nicht auf die Erkenntnisse eines unabhängigen Sachverständigen stützt (...). Es verhält sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht so, dass die Weiterführung der ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs dazu missbraucht wird, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Auch das Sicherheitsdepartement erachtet X. weiterhin eindeutig als massnahmebedürftig. II. Kammer, 24. Januar 2003 (21 02 48) |