43 N 208). Es macht denn auch keinen Sinn, nach administrativer Aufhebung einer ambulanten Massnahme die gerichtliche Anordnung gleichartiger Vorkehren zuzulassen, selbst wenn bloss kleinere Vollzugsmodalitäten geändert werden sollen, hingegen die Anordnung von gleichen, identischen Massnahmen trotz eindeutiger gutachtlich festgestellter Indikation zu verwehren. Ein solches Ergebnis wäre im vorliegenden Fall umso stossender, als sich der Entscheid des Sicherheitsdepartements vom 23. Januar 2002 nicht auf die Erkenntnisse eines unabhängigen Sachverständigen stützt (...).