Das Obergericht hat diese in BGE 119 IV 190/192 zum Ausdruck gebrachte Praxis des Bundesgerichts nicht verkannt. Immerhin ist es dem Gericht jeweils unbenommen, an Stelle einer eingestellten eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. Es kann auch eine ambulante Massnahme durch eine andere gleichartige Massnahme ersetzen (BGE 123 IV 100, 105; 106 IV 101, 106; Heer Marianne, Basler Komm. StGB I 2003, Art. 43 N 256).