Im Verfahren nach Art. 44 Ziff. 3 StGB ordnete das Obergericht nach Einholung eines weiteren Gutachtens erneut eine ambulante Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB an. Aus den Erwägungen: Mit Blick auf die übereinstimmenden Auffassungen des Sachverständigen und der Parteien selbst hält auch das Obergericht dafür, dass die begonnene ambulante Therapie fortzusetzen ist. Zwar ist nach dogmatisch strenger Lehre und Rechtsprechung das Gericht an den Entscheid der Vollzugsbehörden, eine Massnahme sei eingestellt, grundsätzlich gebunden. Das Obergericht hat diese in BGE 119 IV 190/192 zum Ausdruck gebrachte Praxis des Bundesgerichts nicht verkannt.