Auch wenn die Vollzugsbehörde eine gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme eingestellt hat, kann der Richter erneut eine gleichartige Massnahme anordnen. ====================================================================== Mit Urteil vom 22. September 1998 ordnete das Obergericht des Kantons Luzern für X. eine ambulante Massnahme an, unter Aufschub des Vollzugs einer Strafe von 2 ½ Jahren Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das BetmG und anderen Delikten. Mit Entscheid vom 23. Januar 2002 stellte das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die ambulante Massnahme ein. Im Verfahren nach Art.