Die obergerichtliche Praxis gemäss Max. XII Nr. 398 wird auch in der Literatur als richtig bezeichnet, denn für eine Einschränkung der Anschluss-appellation bestehe kein sachlicher Grund, wenn ein Fall aufgrund der Appellation einer Par-tei ohnehin von der oberen Instanz zu beurteilen sei (Rolf Bründler, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1990, S. 55; Marc Kaeslin, Appellation im luzernischen Strafprozess, Diss. Zürich 1993, S. 96). Auf die Anschluss-appellation der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten. II. Kammer, 8. April 2003 (21 02 293) |