Er hat grundsätzlich auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. So kann er beispielsweise vor Gericht sogar den Freispruch des Angeklagten beantragen oder mit seiner Anschlussappellation den Standpunkt des Ange-klagten unterstützen (vgl. OG 21 03 66), indem er sich zu dessen Gunsten den Anträgen eines Privatklägers entgegenstellt. Er ist an seine früheren Anträge nicht gebunden und kann ein Rechtsmittel auch nur zum Zwecke einlegen, um vom Gericht die Entscheidung einer prinzipiellen Rechtsfrage zu erlangen (Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 96 N 19). Die obergerichtliche Praxis gemäss Max.