Gleich verhält es sich für diejenigen der Privatkläger, jedenfalls soweit diese Opfer im Sinne des OHG sind. Es ist im Sinne der Waffengleichheit sachgerecht, dass auch der Ver-treter oder die Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs gleichberechtigt im Verfahren sei-nen Standpunkt vertreten kann. Im Gegensatz zum Privatkläger ist der Staatsanwalt zur Ob-jektivität verpflichtet. Er hat grundsätzlich auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen.