Der Anspruch auf ein Rechtsmittel hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem eigentlichen Grundrecht entwickelt, das von Verfassung und EMRK garantiert wird (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 255). Die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist daher grundsätzlich nicht restriktiv zu beantworten. In der Vergangenheit wurden die Rechte des Angeklagten immer mehr erwei-tert. Gleich verhält es sich für diejenigen der Privatkläger, jedenfalls soweit diese Opfer im Sinne des OHG sind.